Auf der Homepage des Europ?ischen Rats ist der aktuelle Stand der gegen die Russische F?deration verh?ngten Sanktionen ver?ffentlicht.

Restriktive Ma?nahmen der EU als Reaktion auf die Krise in der Ukraine:
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-ukraine-crisis/history-ukraine-crisis/

Restriktive Ma?nahmen gegen Belarus:
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-against-belarus/

Weitere Informationen werden regelm??ig auf der Homepage des BMWK und des BAFA ver?ffentlicht. Ein überblick zu den Russland-Sanktionen (inklusive früherer Sanktionen) findet sich auch auf der Homepage von Germany Trade & Invest (GTAI).

Zentrale Auskunftstelle zu allen Exportbeschr?nkungen ist das BAFA, das u.a. eine Hotline eingerichtet hat: 06196 9081237. Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empf?ngern in Russland oder Belarus oder zur Einstufung von Gütern nutzen Unternehmen bitte das Formular ?Sonstige Anfrage“ im BAFA ELAN-K2 Ausfuhr-System. Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie bitte eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de. Weitere Informationen vom BAFA zu Russland finden Sie hier und zu Belarus hier.

Die von der Europ?ischen Union (EU) beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert. Sie umfassen insbesondere Exportrestriktionen, Ma?nahmen mit Bezug auf den Finanzsektor sowie Listungen von Personen und Entit?ten. Listungen haben grunds?tzlich Einreisesperren, Einfriergebot und ein umfassendes Bereitstellungsverbot zur Folge.

Es besteht kein Totalembargo. Die von der EU beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert und Ergebnis einer sorgf?ltigen politischen Abw?gung. Diese verfolgt das Ziel, hohen wirtschaftlichen Druck auf die Russische F?deration auszuüben und dabei die Sch?den für die europ?ische Wirtschaft so gering wie m?glich zu halten. Das bedeutet auch: Gesch?ftsbeziehungen, die nicht verboten sind, sind weiterhin erlaubt.

In dem Rechtsinformationssystem EUR-lex der EU wurden zwischenzeitlich konsolidierte Fassungen der wichtigsten EU-Verordnungen zu den Russlandsanktionen ver?ffentlicht:

VO (EU) 833/2014
VO (EU) 269/2014

Die konsolidierten Lesefassungen, die die ?nderungen an den Verordnungen bis einschlie?lich 14.4.2022 berücksichtigen, sind nicht rechtsverbindlich und auch (noch) nicht in allen Sprachfassungen verfügbar, stellen aber eine erhebliche Arbeitserleichterung dar.

Die Sanktionsverordnungen (EU) 833/2014 (Sektorsanktionen) sowie (EU) 269/2014 (Listungen von Personen und Entit?ten) und (EG) 765/2006 werden durch ?nderungs- und Durchführungsverordnungen erg?nzt bzw. ge?ndert. Die Verordnung (EU) 2022/263 (Handelsembargo betreffend die Regionen Donezk und Luhansk) steht für sich.

S?mtliche EU-Rechtsakte sind auf der Internetseite eur-lex.europa.eu abrufbar.

Nein. Die neuen EU-Sanktionsverordnungen sind in Deutschland unmittelbar wirksam.

Die neuen EU-Sanktionsverordnungen sind, soweit sie Listungen von Personen und Entit?ten betreffen, am Tag ihrer Ver?ffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten – soweit sie sektorale Sanktionsma?nahmen beinhalten am Tag nach ihrer Ver?ffentlichung im Amtsblatt. Einige der Verbotsvorschriften, siehe beispielsweise in Verordnung (EU) 2022/328, sehen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies erm?glicht in bestimmten Einzelf?llen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Vertr?ge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden k?nnen. Der Ausschluss bestimmter russischer Banken vom SWIFT-System erfolgt zum 12. M?rz.

Grunds?tzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugesch?ft. Allerdings sehen einige Sanktionsverordnungen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies erm?glicht in bestimmten Einzelf?llen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Vertr?ge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden k?nnen.

Ja. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben – hierzu geh?rt auch das Sanktionsrecht – ist von Ihnen sicherzustellen. Sind Sie unsicher, ob ein konkretes Gesch?ft mit den EU-Sanktionen vereinbar ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Sollten Sie die Frage haben, ob ein bestimmtes Gut von den güterspezifischen Verbotslisten der neuen Sanktionsverordnungen erfasst ist, k?nnen Sie sich für eine entsprechende technische Auskunft hier an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden.

Verst??e gegen EU-Sanktionen stellen Straftatbest?nde oder Ordnungswidrigkei-ten dar. Details k?nnen insbesondere den §§ 18, 19 Au?enwirtschaftsgesetz und § 82 Au?enwirtschaftsverordnung entnommen werden.

Jede EU-Sanktionsverordnung regelt ihren jeweiligen r?umlichen und pers?nlichen Anwendungsbereich in einer entsprechenden Vorschrift. Die neuen Sanktionen gelten insbesondere

  • für Personen, die die Staatsangeh?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und au?erhalb des Gebiets der Union;
  • für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und au?erhalb des Gebiets der Union, sowie für
  • juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Gesch?fte, die ganz oder teilweise in der Union get?tigt werden.

Angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus am Donnerstag, dem 24.02.2022 bis auf weiteres ausgesetzt. Es werden für diese L?nder keine Antr?ge auf übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet. Am Samstag, dem 26.02.2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten.

Bereits bestehende Hermesdeckungen sichern Exporteure und finanzierende Banken weiterhin gegen Zahlungsausf?lle und politische Risiken in Russland ab. Dort, wo noch Lieferungen oder Auszahlungen aus Finanzkrediten ausstehend sind, sollte der Deckungsnehmer Euler Hermes kontaktieren.
Für Sammeldeckungen gilt: für bereits erfolgte Versendungen besteht weiter Deckungsschutz. Für neue Versendungen hingegen besteht ab sofort kein Deckungsschutz mehr.

Die Bewilligung von Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus (d.h. für deutsche Direktinvestitionen in Russland und Belarus) ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bereits bestehende Investitionsgarantien sind davon unberührt und sichern Investoren weiterhin gegen politische Risiken in Russland und Belarus ab. Weitere Informationen sowie Ansprechpartner zum Thema finden Sie auf diesem Angebot des Bundeswirtschaftsministeriums.

Durch die Verordnung (EU) 2022/328 wurde der Verbotsrahmen von Art. 2 Verordnung (EU) 833/2014 versch?rft:

  • Die Ausfuhr, der Verkauf und die Verbringung aller Dual-Use-Güter und Technologien des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist nunmehr grunds?tzlich unabh?ngig von dem Empf?nger bzw. Endverwender verboten, Art. 2 Abs. 1.
  • Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. Dual-Use-Gütern ebenfalls grunds?tzlich verboten, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b.

Ja. Die Privilegien bzw. Ausnahmen gelten allerdings nur für Transaktionen mit nichtmilit?rischen Endnutzern für nichtmilit?rische Zwecke:

  • Ausgenommen von den genannten Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Vertr?gen, sofern diese

    1. vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden und
    2. eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 erg?nzten Fassung).
  • Art. 2 Abs. 3 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung keine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss (z.B. Ausfuhren für medizinische Zwecke).
  • Art. 2 Abs. 4 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung dagegen eine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss.

Ja, diese betreffen den Luftverkehrssektor, Güter zur Ausstattung von ?lraffinerien sowie diverse ?Advanced Technology“-Güter aus unterschiedlichen Sektoren:

  • Die Ausfuhr der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/328 erg?nzten Fassung) ist gem?? Art. 2a Abs. 1 verboten. Anhang VII enth?lt ?Advanced Technology“ Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raum-fahrt als auch Antrieben. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i.Z.m. den in Anhang VII genannten Gütern ebenfalls verboten.
  • Weitere neue Ausfuhrverbote bestehen gem. Art. 3b für Güter der ?lraffinerie nach Anhang X und gem. Art. 3c für Güter der Luft- und Raumfahrt nach Anhang XI.

Den sog.Advanced Technology Products” des Anhangs VII ist gemein, dass sie einen Beitrag zur milit?rischen und technologischen St?rkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors leisten k?nnen.

Ja:

  • Ausgenommen von den genannten Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Vertr?gen, sofern diese

    • 1. vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden und
    • 2. eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2a Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 erg?nzten Fassung).
  • Art. 2a Abs. 3 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung keine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss (z.B. Ausfuhren für medizinische Zwecke).
  • Art. 2a Abs. 4 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung eine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss.

Diese Frage l?sst sich pauschal nicht beantworten. Tatbestandlich relevant sind Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr an ?natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland“. Art. 2a zielt damit darauf ab, die Gefahr der Verwendung der verbotsrelevanten Güter und Dienstleistungen in Russland abzuwenden. Im Einzelfall k?nnen davon auch Ausfuhren oder Dienstleistungen erfasst sein, die zun?chst in ein Drittland gehen, wenn die Drittlandsausfuhr mit einer sp?teren Verwendung in Russland einhergeht. Ein Wohnsitz in Russland des sich zum Zeitpunkt der Drittlandsausfuhr nicht in Russland befindlichen Endverwenders kann im Einzelfall ein starker Indikator für eine sp?tere Verwendung in Russland sein, genügt aber nicht pauschal zur tatbestandlichen Erfassung einer Ausfuhr in einen Drittstaat.

Art. 2b versch?rft die für Ausfuhren der vom Verbot nach Art. 2a erfassten Güter geltenden Vorgaben für bestimmte, in Anhang IV abschlie?end aufgeführte russische Entit?ten: Die in Art. 2a Abs. 3 und 4 genannten Ausnahmem?glichkeiten gelten für diese Entit?ten nicht.

Im Einzelfall genehmigungsf?hig sind lediglich Ausfuhren zur Erfüllung von Vertr?gen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird (Absatz 1 Buchst b) sowie, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eind?mmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird (Buchst a).

Genehmigungen k?nnen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Weitere Informationen und Kontaktdetails finden Sie auf der Webseite vom BAFA.

Ja, soweit sich (i) das Joint Venture im Mehrheitseigentum des europ?ischen Unternehmens befindet oder (ii) das europ?ische Unternehmen das Joint Venture gemeinsam mit anderen EU-Unternehmen oder mit dem oder den Nicht-EU Unternehmen (einschl. russischen Unternehmen) kontrolliert. Ob das europ?ische Unternehmen über seine Beteiligung im Zusammenspiel mit der konkreten gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung des Joint Ventures Kontrolle im Sinne des EU-Sanktionsrechts ausübt, ist im Einzelfall zu bewerten. Siehe zu den Begriffen ?Eigentum“ und ?Kontrolle“ erg?nzend Rn. 62-65 der ?Vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Ma?nahmen“ v. 4.5.2018 (sog. EU Best Practices, Ratsdokument 8519/18).

  • Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der ?lraffinerie) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gem?? Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang X genannten Gütern ebenfalls verboten.

    Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Vertr?gen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 27. Mai 2022 erfüllt werden (Art. 3b Abs. 3). Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind zur Vermeidung von Gesundheits- und Sicherheitsrelevanter Aspekte vorgesehen (Art. 3b Abs. 4).

  • Die Ausfuhr von Gütern gelistet im Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Luft- und Raumfahrt) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gem?? Art. 3c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XI genannten Gütern ebenfalls verboten.

    Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Vertr?gen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 28. M?rz 2022 erfüllt werden (Art. 3c Abs. 5).

Durch das Inkrafttreten der Sanktionen werden zuvor erteilte Genehmigungen überlagert, sofern die Sanktionsvorschriften nunmehr Beschr?nkungen vorsehen. Genehmigungen besitzen daher keine Gültigkeit mehr. Entsprechende Ausfuhren sind verboten, soweit nicht Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden.

Nullbescheide treten automatisch au?er Kraft, wenn sich die für das jeweilige Ausfuhrvorhaben geltende Rechtslage ge?ndert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausfuhr aufgrund der erfolgten ?nderungen nunmehr verboten oder genehmigungspflichtig ist.

Informationen und Kontaktdaten, auch zur Genehmigungserteilung, stellt das BAFA auf seiner Homepage bereit. Bei telefonischen Anfragen zum Russland-Embargo wenden Sie sich bitte an die BAFA Hotline: 06196 908-1237. Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben nutzen Unternehmen bitte das Formular ?Sonstige Anfrage“ im BAFA ELAN-K2 Ausfuhr-System. Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie bitte eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de

Das ist abh?ngig vom konkreten Einzelfall. Grunds?tzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugesch?ft. Allerdings sehen einige Sanktionsverordnungen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies erm?glicht in bestimmten Einzelf?llen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Vertr?ge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden k?nnen. In diesen F?llen steht jedenfalls das EU-Sanktionsrecht der Vertragserfüllung nicht grunds?tzlich entgegen. Für die konkrete Kl?rung ihrer vertraglichen Pflichten holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein.

Unter ?Stück“ ist das Gut in der jeweiligen Ausgestaltung zum Gebrauch/Verzehr zu verstehen. (z.B. die einzelne Flasche Wein, das Fass Bier oder eine Zigarren-Kiste, eine verpackte Zigarre etc.).

Im Hinblick auf das Kriterium des Wertes des Ersatzteils oder des Zubeh?rs bzw. des Wertes des Fahrzeugs, für das Zubeh?r bzw. Ersatzteile bestimmt sind, ist als Bemessungsgrundlage grunds?tzlich von dem in Rechnung gestellten Entgelt auszugehen. Wenn bei Lieferung von Zubeh?r/Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind vorliegt, ist grunds?tzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Dieser Preis ist widerlegbar durch den konkreten Verkaufspreis des Fahrzeugs aus der EU, für das Zubeh?r/Ersatzteile bestimmt sind.

1Die ?nderung dient insbesondere der Klarstellung vor dem Hintergrund der Praxis der zust?ndigen Genehmigungsbeh?rden. Bis zur ?nderung lautete FAQ Nr. 32 wie folgt: ?Entscheidend ist der Wert des in Rechnung gestellten Entgelts.“

Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

  • Das Ersatzteil muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
  • einen Wert von mehr als 300 EUR haben,
  • und für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) bestimmt sein.

Sofern zum Verwendungszweck keine Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) geeignet ist. Dies kann durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks widerlegt werden.

2Die ?nderung erfolgt mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten und vor dem Hintergrund der entsprechenden FAQ der Europ?ischen Kommission vom 02.05.2022. Bis zur ?nderung lautete FAQ Nr. 32 wie folgt: ?Für das unter Kategorie 17 des Anhangs kontrollierte Zubeh?r oder Ersatzteile gilt keine spezifische Wertgrenze. Vielmehr kommt es darauf an, ob Zubeh?r oder Ersatzteile bei objektiver Betrachtung für ein Fahrzeug oder Motorrad bestimmt sind, das die spezifische Wertgrenze überschreitet. Ist dies der Fall, unterf?llt auch das zugeh?rige Zubeh?r oder Ersatzteile dem Verbotstatbestand (?Zubeh?r oder Ersatzteile dafür“).“

Nein. Art. 5aa Abs. 1 Buchst. b) trifft für Tochterunternehmen der gelisteten Unternehmen eine abschlie?ende Bewertung: Nur Tochterunternehmen, die au?erhalb der EU niedergelassen sind und die im Mehrheitseigentum der gelisteten Unternehmen stehen, werden erfasst. Buchst c) adressiert sonstige Unternehmen bzw. Entit?ten, die sich nicht in einem Konzernverbund mit den gelisteten Unternehmen befinden.

Ob im Einzelfall einer der beiden Ausnahmegründe nach Abs. 3 anwendbar gewesen w?re, kann jedenfalls dahinstehen, da der Verbotstatbestand bereits nicht erfüllt ist.

Art. 5aa Abs. 2 EU-VO Nr. 833/2014 erlaubt nach seinem Sinn und Zweck neue Vereinbarungen oder andere Akte der Zusammenarbeit (z.B. Freigabe von Sicherheitsinteressen, Freigabe von überschüssen, Verkauf von Gegenst?nden zur Abl?sung offener Forderungen), die in der bestehenden Vereinbarung anlegt sind bzw. ihre Grundlage in der bestehenden Vereinbarung haben und für eine beschleunigte, wirtschaftlich geordnete Abwicklung der bestehenden, unter Art. 5aa Abs. 1 fallenden Vereinbarung unbedingt erforderlich sind.

Grunds?tzlich nein. Eine Zusammenrechnung der Eigentumsanteile von EU-Gelisteten am selben Unternehmen allerdings im Einzelfall in Betracht kommen, falls es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass mehrere EU-Gelistete bei der Ausübung der aus der jeweiligen Eigentümerstellen folgenden Gesellschafterrechte zusammen wirken.

Nein. Art. 3a Abs. 1 Buchs b) erfasst neue Bereitstellungen. Wurden bestimmte Finanzmittel bereits vor dem 16.03.2022 regelm??ig und zweckgebunden bereitgestellt, unterfallen künftige Bereitstellungen für denselben Zweck im bisherigen Umfang nicht dem Verbottatbestand. Sollte eine Ausweitung des Umfangs der Bereitstellung erforderlich sein, kommt jedenfalls für eine Bereitstellung an ein russisches Unternehmen, das sich im Mehrheitseigentum der bereitstellenden Person befindet, eine Genehmigung nach Art. 3a Abs. 2 Buchst b) in Betracht.

Nein. Die Verbotstatbest?nde des Art. 3g stellen auf die Gegenwart ab (?in die Union einzuführen“, ?zu kaufen“, ?zu bef?rdern“). Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots best?tigt: Eine Erfassung von Eisen- und Stahlerzeugnissen, deren Ausfuhrgesch?ft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, h?tte keine Sanktionswirkung mehr. Entscheidend für einen Versto? gegen Art. 3g Abs. 1 ist damit u.a. der Zeitpunkt des k?rperlichen Verbringens in das Zollgebiet der Union. Befanden sich die genannten Waren bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/428 am 16.03.2022 im Zollgebiet der Union, greift das Einfuhrverbot des Art. 3g Abs. 1 nicht ein. (Fn.)

Fn..: Bis zum 1.6.2022 lautete FAQ 40: ?Nein. Konstituierend für den Verbotsumfang von Art. 3g ist Absatz 1 Buchstabe a). Dieser setzt eine tatbestandliche Einfuhr aus Russland voraus. Die übrigen Verbotstatbest?nde in den nachfolgenden Buchstaben des Absatzes sind akzessorisch zu Buchstabe a) zu verstehen. Entscheidend für einen Versto? gegen Art. 3g ist damit u.a. der Zeitpunkt des k?rperlichen Verbringens in das Zollgebiet der Union. Befanden sich die genannten Waren bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/428 am 16.03.2022 im Zollgebiet der Union, greift das Einfuhrverbot des Art. 3g nicht ein.“ Eine Klarstellung war im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 3g Abs. 2 sowie im systematischen Vergleich mit Art. 3i Abs. 1 und 3j Abs. 1 geboten.

Grunds?tzlich nein. Die Anpassung des Liefertermins ist grunds?tzlich als neue vertragliche Absprache zu werten. Eine entsprechende Anpassung des Liefertermins w?re ausnahmsweise dann noch vom Altvertragsprivileg erfasst, wenn der Altvertrag einer oder beiden Vertragsparteien ohnehin einen entsprechenden Handlungsspielraum – Vorziehen bzw. Verschieben des Liefertermins innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ohne Angabe von Gründen – zugesteht und die andere Vertragspartei dem Vorziehen oder der Verschiebung des Liefertermins nicht widersprechen kann oder zustimmen muss.

Nein. Holzwaren wie z.B. Holzpaletten (EURO-Paletten oder Einwegpaletten), Holz-Verpackungskisten, gebrauchte Kabeltrommeln aus Holz, die ausschlie?lich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Bef?rderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgesch?fts sind, sind nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 3i umfasst.

Nein. Art. 3i bezieht sich auf Güter, die ihren ?Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden“. Der Verbotstatbestand stellt also auf die Gegenwart ab. Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots best?tigt: Eine Erfassung von Gütern, deren Ausfuhrgesch?ft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, h?tte keine Sanktionswirkung mehr. Auf Waren, die sich bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/576 zur ?nderung der VO (EU) 833/2014 am 09.04.2022 im Zollgebiet der Union befanden, sind die Verbote des Art. 3i daher nicht anwendbar.

Nein. Art. 3j bezieht sich auf Güter, die ihren ?Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden“. Der Verbotstatbestand stellt also auf die Gegenwart ab. Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots best?tigt: Eine Erfassung von fossilen Brennstoffen, deren Ausfuhrgesch?ft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, h?tte keine Sanktionswirkung mehr. Auf fossile Brennstoffe, die sich bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/576 zur ?nderung der VO (EU) 833/2014 am 09.04.2022 im Zollgebiet der Union befanden, sind die Verbote des Art. 3j daher nicht anwendbar.

Nein, denn solche Kohle hat weder ?ihren Ursprung in Russland“ noch wird sie ?aus Russland ausgeführt“.

Ja. Der Stichtag des Art. 3j Abs. 3 aktiviert die Verbotstatbest?nde des Abs. 1 (?zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen“).

Ja. Die Finanzierung muss sich auf ein konkretes (nach Abs. 1 sanktioniertes) Handelsgesch?ft beziehen. Somit würde beispielsweise eine allgemeine Kapitalausstattung durch die deutsche Muttergesellschaft zugunsten eines russischen Tochterunternehmens, das von Annex XXIII erfasste Güter in Russland herstellt und vertreibt, nicht ausreichen, um den Tatbestand der Finanzierung nach Abs. 2 zu erfüllen.

Ja. Die sich anschlie?ende zollverfahrensrechtliche Behandlung der Güter ist sanktionsrechtlich nicht ma?geblich, soweit von einem rechtm??igen Aufenthalt der Güter in der EU auszugehen ist. Folglich ist es ohne Belang, ob und wann Güter nach ihrem k?rperlichen Verbringen in die EU in ein Zollager oder in den freien Verkehr überführt werden.

Grunds?tzlich ist denkbar, dass einer deutschen Mutter bestimmte Gesch?fte einer Auslandstochter, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der deutschen Mutter steht, EU-sanktionsrechtlich zurechenbar sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mutter steuernd Einfluss auf konkrete, EU-sanktionsrelevante Gesch?fte der Tochter nimmt, wenn die Tochtergesellschaft gegründet wurde, um die Sanktionen zu umgehen oder wenn die Tochtergesellschaft Lieferungen übernimmt, die vor Verh?ngung der Exportverbote von der deutschen Mutter oder in der EU belegenen Tochtergesellschaften erbracht wurden (Hinweis auf Umgehungsgesch?fte). Alleine der Umstand jedoch, dass Güter im Sinne des Annex XXIII durch eine Auslandstochter vollst?ndig im Ausland (einschl. Russland selbst) produziert und von dort nach (in) Russland vertrieben werden, genügt nicht für eine Zurechnung. Dies gilt auch dann, wenn die deutsche Muttergesellschaft bestimmte Basisdienstleistungen für die Auslandstochter erbringt, die keinen Bezug zu den konkreten, ggf. EU-sanktionsrelevanten, Gesch?ftsentscheidungen haben (z.B. IT- und Buchhaltungsdienstleistungen) und für sich genommen keine technische Hilfe im Sinne des Art. 3k Abs. 2 Buchst a) darstellen.

Ja. Der evtl. bestehende Hauptsitz eines Konzerns in einem Drittland ist insoweit irrelevant. Entscheidend ist, ob das im Einzelfall handelnde Unternehmen nach russischen Recht gegründet wurde, und/bzw. dort seinen Sitz hat und über eine eigene Rechtspers?nlichkeit verfügt. Bei rechtlich unselbst?ndigen Zweigniederlassungen oder Filialen von ausl?ndischen Unternehmen handelt es sich dagegen nicht um verbotsrelevante russische Entit?ten.


Ja. Verboten ist nach dem Wortlaut der Bestimmung die Erfüllung s?mtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Gesch?ften stehen. Die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverh?ngung (status quo ante) zu versetzen, ist vor diesem Hintergrund rechtlich unzul?ssig. Das gilt entsprechend auch für Zahlungsansprüche aus Anzahlungsgarantien. Daneben müssen einschl?gige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote beachtet werden. Das Verbot der Zahlung aus einer Anzahlungsgarantie (oder einer darauf bezogenen Rückgarantie), die sich auf ein mittlerweile verbotenes Gesch?ft bezieht, wird sich regelm??ig auch aus dem Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten ergeben (vgl. die Definition in Art. 1 Buchst. o der VO (EU) 833/2014).“[1]

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[1] Anpassung der seit 14.12.2022 als ?in überarbeitung“ gekennzeichneten FAQ am 13.04.2023 nach Ru?cksprache mit der zust?ndigen Arbeitseinheit der EU-Kommission.
Bis zum 14.12.2022 lautete FAQ Nr. 51: ?Verst??t die Ru?ckerstattung einer vor Sanktionsverh?ngung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfu?llungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfu?llung aufgrund einschl?giger Sanktionsverbote nicht mehr m?glich ist?
Antwort: Nein. Verboten ist, den russischen Vertragspartner so zu stellen, als sei erfu?llt worden (z.B. durch Schadensersatz an Erfu?llung statt). Die Ru?ckzahlung einer Anzahlung, die gerade darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung wieder in den Zustand vor Sanktionsverh?ngung (status quo ante) zu versetzen, bleibt davon allerdings unberu?hrt. Daher darf eine Vorauszahlung trotz Erfu?llungsverbot ru?ckerstattet werden. Dessen ungeachtet mu?ssen einschl?gige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote wie zum Beispiel das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten beachtet werden.“

Nein. Von den bis 05.12.2022 bzw. 05.02.2023 gültigen Legalausnahmen erfasst werden Spotk?ufe (im Gegensatz zu Termvertr?gen, für die die Abwicklungsfrist bis 04.06.2022 greift) ungeachtet der Identit?t der Vertragsparteien.

Nein. Das Verbot bezieht sich auf Neuinvestitionen (?zu investieren, sich … zu beteiligen oder anderweitig … beizutragen“). Es enth?lt kein Abwicklungsgebot bestehender Investitionen, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden.

Grunds?tzlich ja. Der Schutz von Altinvestitionen würde unterlaufen, wenn daraus folgende Gesellschafterrechte wie ein Anspruch auf Gewinnausschüttung, ein Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung oder Kontrollrechte nicht mehr ausgeübt werden dürften. Allerdings darf die Ausübung der Gesellschafterrechte nicht dazu genutzt werden, zu einer Ver?nderung der Beteiligungsstruktur (z.B. eine Erh?hung des eigenen Beteiligungsanteils oder des Anteils des Russian Direct Investment Fund) beizutragen. Eine Ausnahme von Satz 3 ist in den F?llen und unter den prozeduralen Voraussetzungen des Art. 2e Abs. 4 im Einzelfall denkbar, z.B. wenn eine Nachschusspflicht bereits im Rahmen der Altinvestition verbindlich vereinbart wurde.

Gegenstand der EU-Sanktionen im Bereich der ?ffentlichen Auftr?ge und Konzessionen sind

  • einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;
  • andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Auftr?ge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),

soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne von Art. 5k Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe hierzu Frage 55c) aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, jeweils mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (Eignungsleihe) an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.

Die Verbotstatbest?nde nach der Art. 5k VO (EU) 833/2014 betreffen ?ffentliche Auftr?ge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte ergeben sich aus Art. 5k keine Besonderheiten. Für Auftraggeber, die das GWB-Vergaberecht im konkreten Fall ausschlie?lich kraft Zuwendungsbescheids anzuwenden haben, gilt Art. 5k nicht unmittelbar.

über den Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien hinaus betrifft das Verbot auch bestimmte, in den EU-Vergaberichtlinien enthaltene Ausnahmetatbest?nde, für die kein Vergabeverfahren nach dem GWB-Vergaberecht durchzuführen ist. Auch in diesem Fall sind grunds?tzlich jeweils nur Auftr?ge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte von den EU-Sanktionen betroffen.

Alle Beschaffungsvorg?nge, die unter die sonstigen (d.h. in der Art. 5k Abs. 1 nicht genannten) Ausnahmetatbest?nde fallen, werden von den EU-Sanktionen nicht erfasst (z.B. § 137 Nr. 8 GWB).

Nein. Die Sanktionen gelten unmittelbar nur für Sachverhalte, die aufgrund der gesetzlichen Regeln im GWB unter das EU-Vergaberecht fallen (bzw. unter die in Art. 5k Abs. 1 VO (EU) 833/2014 speziell geregelten Ausnahmetatbest?nde).

Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht

  • a) durch die russische Staatsangeh?rigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
  • b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
  • c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

Unter Berücksichtigung der Regelungssystematik der VO 833/2014 ist davon auszugehen, dass der Russland-Bezug iSd Vorschrift auch dann besteht, wenn die betroffene Person neben der russischen Staatsangeh?rigkeit eine weitere Staatsangeh?rigkeit (einschl. einer EU-Staatsangeh?rigkeit) innehat (siehe etwa Umkehrschluss aus Art. 5b).

Die o.g. Kriterien sind ma?geblich für die Bestimmung des ?Russland-Bezugs“ unabh?ngig davon, ob das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an dem Auftrag beteiligt ist. Das gilt auch für einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft, d.h. der ?Russland-Bezug“ im Sinne der Vorschrift besteht bereits dann, wenn eines der Mitglieder Russland nach den o.g. Kriterien zuzuordnen ist.

Nein. Entscheidend ist, ob das im Einzelfall handelnde Unternehmen nach russischen Recht gegründet wurde, und/bzw. dort seinen Sitz hat und über eine eigene Rechtspers?nlichkeit verfügt. Bei rechtlich unselbst?ndigen Zweigniederlassungen oder Filialen von ausl?ndischen Unternehmen handelt es sich dagegen nicht um verbotsrelevante russische Entit?ten.

Das Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot betrifft nicht nur Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligen bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind. Erfasst sind auch folgende mittelbar an der Auftragsausführung bzw. dem Vergabeverfahren beteiligte Personen und Unternehmen:

  • Unterauftragnehmer
  • Lieferanten
  • Unternehmen, deren Kapazit?ten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden.

Das gilt allerdings nur dann, wenn auf diese individuell jeweils mehr als 10% des Auftragswertes entf?llt.

Ma?geblich ist der individuelle Anteil eines jeden Unterauftragnehmers, Lieferanten oder Eignungsverleihers. Nur wenn der individuelle Anteil 10% des Auftragswerts übersteigt, finden Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot Anwendung. Eine Addition der individuellen Anteile findet nicht statt.

Nein. Das Zuschlagsverbot gilt auch für Vertr?ge, deren Laufzeit vor dem 10. Oktober 2022 ausl?uft. Insofern dürfen keine Vertr?ge mehr geschlossen werden, die gegen das Sanktionsverbot versto?en.

Die Erbringung des Nachweises richtet sich nach der Umsetzung im jeweiligen Vergabeverfahren. Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte hat das BMWK ein Muster einer Eigenerkl?rung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter bzw. s?mtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt.

Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erkl?rung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschlie?en (siehe insb. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

F?llt ein Auftragnehmer eines vor dem 09. April 2022 bestehenden Vertrages wegen seines Russlandbezugs unmittelbar in den Anwendungsbereich von Art. 5k VO 833/2014, ist der Vertrag gem?? Art. 5k Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 zum 10. Oktober 2022 zu beenden.

Sollte hingegen nur ein Unterauftragnehmer oder Lieferant des Auftragnehmers wegen eines Russland-Bezugs unter Art. 5k fallen, kann dieser Unterauftragnehmer oder Lieferant bis zum 10. Oktober 2022 ausgetauscht werden. Gelingt dies nicht, muss der Vertrag bis zum 10. Oktober 2022 beendet werden.

Rein theoretisch bestünde auch die M?glichkeit, einen Vertrag, der unter Art. 5k f?llt, auszusetzen und damit eine vollst?ndige Beendigung zun?chst zu vermeiden. Eine Aussetzung müsste allerdings unbefristet und bedingungslos erfolgen und damit genauso lange gelten wie auch die Sanktion.

Um dem Vertragserfüllungsverbot nach Art. 5k Abs. 1 Var. 2 der VO 833/2014 erforderlichenfalls nachkommen zu k?nnen bzw. um das Fehlen des Russlandbezugs im Sinne der Verordnung im Hinblick auf ein laufendes Vertragsverh?ltnis zu dokumentieren, bietet es sich für Auftraggeber an, eine Eigenerkl?rung des Auftragnehmers entsprechend dem vom BMWK zur Verfügung gestellten Muster einzuholen. Kooperiert der Auftragnehmer nicht, sollten bei Hinzutreten weiterer Umst?nde (z.B. russische Unternehmensadressen, Kenntnis von Gesch?ftsaktivit?ten in Russland) zus?tzliche Aufkl?rungsma?nahmen ergriffen werden (z.B. Konsultation des Transparenzregisters, unmittelbare Kontaktaufnahme mit (Unter-)Auftragnehmern). Je nach Einzelfall darf bei fortbestehenden oder sich erh?rtenden Anzeichen eines verbotsrelevanten Russlandbezugs der Vertrag nicht weiter erfüllt werden (Beendigung des Vertrags oder Suspendierung der vertraglichen Pflichten).

Sollte ein Auftragnehmer eine Eigenerkl?rung zum Vorliegen des Russlandbezugs im Sinne der VO 833/2014 trotz entsprechender (wiederholter) Aufforderung nicht vorlegen, folgt daraus nicht automatisch die Pflicht des Auftraggebers zur Beendigung des Vertragsverh?ltnisses oder zu anderen Ma?nahmen, um dem Vertragserfüllungsverbot nachzukommen. Bei Hinzutreten weiterer Umst?nde sind aber gegebenenfalls zus?tzliche Aufkl?rungsma?nahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls rechtliche Konsequenzen zu ziehen.

Sekund?ransprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bzw. ggf. den Unterauftragnehmer werden weder von Art. 5k noch von Art. 11 der VO 833/2014 berührt. Eine Geltendmachung ist insoweit auch nach dem 10.10.2022 ohne Versto? gegen die VO 833/2014 m?glich.

Art. 11 VO 833/2014 schlie?t eine Schadensersatzpflicht gegenüber russischen Personen im Sinne der Vorschrift grunds?tzlich aus.

Mit der am 24.06.2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 gestattet das zust?ndige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zun?chst befristet bis zum 31. Dezember 2022, nunmehr verl?ngert bis 31. M?rz 2024, Abweichungen von den Verboten nach Art. 5k Abs. 1 VO 833/2014. Die Allgemeine Genehmigung gilt für s?mtliche Ausnahmetatbest?nde, die in Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird auch nicht erteilt. Die Prüfung, ob der Auftragsgegenstand von der Allgemeinen Genehmigung abgedeckt ist, erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann von der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung absehen, wenn die Auftragsvergabe an ein von Art. 5k Abs. 1 erfasstes Unternehmen bzw. die Vertragsfortsetzung mit einem solchen nicht beabsichtigt wird.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung ist gegenüber Bewerbern und Bietern anzuzeigen (Zuschlagsverbot) und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Vertr?ge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren (Vertragserfüllungsverbot).

Die Inanspruchnahme erfolgt grunds?tzlich ohne besonderes Verfahren (s.o. zu Frage 55k). Einmalig müssen sich Auftraggeber online als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 beim BAFA als zust?ndiger Stelle registrieren. Auftraggeber, die beabsichtigen die Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, k?nnen die Registrierung vor der Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach vornehmen (siehe Ziff. 4.1. der AGG 31). Eine Registrierung für jede weitere Nutzung ist nicht erforderlich.

Bei Fragen zum Registrierungsprozess wenden Sie sich bitte ausschlie?lich an

BAFA, Referat 216

Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916.

Nein. Die Erbringung von Dienstleistungen für in der EU oder in Drittstaaten (au?er Russland) niedergelassene Tochterunternehmen russischer Unternehmen ist grunds?tzlich zul?ssig, weil es sich bei diesen nicht um ?in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ im Sinne von Art. 5n Abs. 1 und 2 handelt. Anders würde es sich verhalten, wenn diese Dienstleistung (mittelbar) für die russische Muttergesellschaft erbracht würde. Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft in der EU oder in einem Drittstaat auf der Basis der erbrachten Dienstleistungen ihre gesch?ftlichen Aktivit?ten fortführen und Gewinne erzielen kann, die ggf. an die RUS Muttergesellschaft ausgeschüttet werden k?nnten, reicht zur Annahme einer verbotenen mittelbaren Dienstleistung zugunsten der russischen Muttergesellschaft nicht aus, weil die Muttergesellschaft nur in allgemeiner Form und sozusagen reflexhaft von der in der EU erbrachten Dienstleistung profitieren würde (vgl. zu vergleichbaren Erw?gungen im Rahmen des sog. mittelbaren Bereitstellungsverbots die ?Vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Ma?nahmen“, EU-Ratsdokument 10572/22, Rn. 67). Anders w?re es, wenn die Dienstleistung als solche an die Muttergesellschaft ?weitergereicht“ würde, beispielsweise indem die EU-Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen gegenüber ihrer RUS Muttergesellschaft erbringt.

Die Ausnahme in Art. 5n Abs. 7 soll sicherstellen, dass RUS Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen weiterhin die Dienstleistungen erhalten, die sie zur Fortsetzung ihrer legalen Gesch?ftst?tigkeit ben?tigen. Zwar sollen nur solche Dienstleistungen zul?ssig sein, die ?ausschlie?lich“ der RUS Tochter zugutekommen. Es ist aber unbeachtlich, wenn auch RUS Kunden des Tochterunternehmens sozusagen reflexhaft von den aus der EU erbrachten Dienstleistungen profitieren, wenn bzw. weil sie ganz allgemein Leistungen der RUS Tochter in Anspruch nehmen. Anders würde es sich verhalten, wenn die Dienstleistung als solche ?weitergereicht“ würde, beispielsweise indem die RUS Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen ggü. RUS Kunden erbringt.