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Artikel - Wettbewerbspolitik

Funktionierenden Wettbewerb schützen

Einleitung

Der Schutz des freien Wettbewerbs hat sich als eines der Kernelemente deutscher Wirtschafts- und Ordnungspolitik bew?hrt. Er ist eine wesentliche Voraussetzung für Wohlstand, Wachstum und Besch?ftigung in Deutschland. Da ein freier und fairer Wettbewerb Regeln ben?tigt, ist die Wettbewerbspolitik ein Kernelement staatlicher Wirtschaftspolitik. Eine kluge Wettbewerbspolitik begrenzt die wirtschaftliche Macht Einzelner und h?lt die M?rkte für neue Anbieter offen. Sie f?rdert so Innovationen, sorgt für die optimale Verteilung von Ressourcen und st?rkt die Souver?nit?t der Verbraucher.

Ordnungspolitische Grunds?tze bildeten das Fundament der sozialen Marktwirtschaft in der jungen Bundesrepublik und haben in dieser Form zum Wirtschaftswachstum und Wohlstand Deutschlands beigetragen. Ordnungspolitik basiert auf der Setzung eines Regelrahmens durch den Staat, in dem die Akteure einer Volkswirtschaft freiheitlich agieren k?nnen. Neben der Garantie von Prinzipien wie Privateigentum oder Haftung nehmen freier Wettbewerb und offene M?rkte eine zentrale Position in ordnungspolitischen Konzeptionen bzw. der sozialen Marktwirtschaft ein. Dies liegt daran, dass freier Wettbewerb auf zahlreichen Güterm?rkten zu einer effizienten Produktion, einer umfassenden Nutzung des Wissens aller Anbieter und einer Ausrichtung der Produktion an den Bedürfnissen der Verbraucherinnen und Verbraucher führt. Dies entspricht den Zielen der sozialen Marktwirtschaft.

Da Ordnungspolitik auf einen stabilen Regelrahmen setzt, der für alle Akteure gleicherma?en gilt, ben?tigen auch Marktwirtschaft und freier Wettbewerb allgemeine Regeln, die den Wettbewerb sowie dessen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor wirtschaftlicher Macht schützen. Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist es daher, im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie aller Unternehmen unabh?ngig von der Gr??e und Rechtsform einen funktionsf?higen, m?glichst unbeschr?nkten Wettbewerb zu gew?hrleisten und nachhaltig zu sichern.

Diese Wettbewerbssituation führt dazu, dass Unternehmen immer damit rechnen müssen, ihre Kundinnen und Kunden an andere Wettbewerber zu verlieren, wenn diese vergleichbare Leistungen günstiger anbieten oder bessere Produkte herstellen. Im Ergebnis bedeutet dies einen st?ndigen Anreiz, Produkte und Dienstleistungen weiterzuentwickeln und sie zu konkurrenzf?higen Preisen anzubieten - es herrscht ein sogenannter Leistungswettbewerb, von dem vor allem Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Freier Wettbewerb f?rdert so nicht nur eine gerechte Preisbildung, Qualit?tssteigerungen und ein verbraucherorientiertes Angebot, sondern ist auch ein starker Innovationsanreiz, der zu technischem Fortschritt führt. Das schl?gt sich wiederum in Wachstum und Besch?ftigung in der Volkswirtschaft nieder.

Wettbewerbspolitik überwacht den Wettbewerb auf den M?rkten

Freier Wettbewerb entsteht und besteht auf Dauer aber nicht von alleine. Aus Sicht der Unternehmen begrenzt der Wettbewerbsdruck die Gewinnerwartung, weshalb es reizvoll erscheinen kann, den freien Wettbewerb zu umgehen. Unternehmen k?nnen dies beispielsweise durch die Bildung von Kartellen oder die übernahme eines direkten Konkurrenten erreichen.

Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist es daher, den funktionierenden Wettbewerb auf den M?rkten zu garantieren. Spezielle Regularien und Eingriffe helfen dabei, volkswirtschaftlich oder sozial sch?dliche Auswirkungen von wettbewerbsbeschr?nkendem Verhalten zu verhindern. Wirtschaftliche Macht muss dort begrenzt werden, wo sie wirksamen Wettbewerb und die ihm innewohnenden Tendenzen zur Leistungssteigerung beeintr?chtigt.

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?ffnet Einzelsicht

Wettbewerbsrecht

Wettbewerb durch Kontrolle schützen

In Deutschland schützt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr?nkungen (GWB) seit 1957 den freien Wettbewerb als Fundament der deutschen Wirtschaftsordnung. Das sogenannte ?Kartellgesetz“ erh?lt die wettbewerblichen Marktstrukturen, sorgt für ein faires Verhalten der Marktteilnehmer und gew?hrleistet, dass die Vergabe ?ffentlicher Auftr?ge im Wettbewerb erfolgt.

Die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in Deutschland durch zwei Gesetze geschützt: das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr?nkungen (GWB)?(PDF, 163 KB) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Beide Gesetze verfolgen dabei unterschiedliche Schutzziele.

Das GWB zielt auf den Schutz des Wettbewerbs als Institution ab und soll die Freiheit des Wettbewerbs als Allgemeininteresse sicherstellen, so dass weder Beschr?nkungen noch Ausschaltungen der wirtschaftlichen Bet?tigungs- und Entscheidungsfreiheit der Wettbewerber drohen. Das GWB ist das Grundsatzwerk der kartellrechtlichen Gesetze in Deutschland. Einige Wirtschaftssparten wie beispielsweise die Telekommunikation, das Postwesen, der Schienenverkehr und die Energieversorgung weisen jedoch bereichsspezifische Besonderheiten auf und werden in spezielleren Gesetzen geregelt.

Neben dem GWB sollen auch das UWG und seine Nebengesetze Schutz vor unlauteren und unerlaubten Wettbewerbshandlungen Einzelner bieten. Man spricht auch von Lauterkeitsrecht, weil das Verhalten der einzelnen Wettbewerber im Markt ?anst?ndig“ und redlich sein soll. Für das UWG ist das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) federführend zust?ndig.

Ein Infopapier?(PDF, 81 KB) fasst die wichtigsten Aspekte des Nationalen Kartell- und Wettbewerbsrechts zusammen.

Die Kerns?ulen des GWB

Das GWB verankert den Grundsatz der freien Marktwirtschaft in einem Gesetz. Es besteht aus drei Kerns?ulen: Dem Kartellverbot, der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle. Das Ziel ist dabei, den freien Wettbewerb als Garant für Wohlstand und Leistungsf?higkeit unserer Gesellschaft zu bewahren, indem Wettbewerbsbeschr?nkungen verhindert werden. Am Wettbewerb teilnehmende Unternehmen sollen keine M?glichkeit haben, negativ auf den Wettbewerb einzuwirken. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.

Ein Wettbewerbsrecht für die digitale ?konomie

Das GWB wird st?ndig überarbeitet, damit es auf die sich wechselnden wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessen reagieren kann. Am 9. Juni 2017 ist daher die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr?nkungen (GWB)?(PDF, 163 KB) in Kraft getreten. Damit wurde eine erste Anpassung des Wettbewerbsrechts an die Digitalisierung vorgenommen, die das Bundeskartellamt in die Lage versetzt, auch Ph?nomene wie Netzwerk- und Skaleneffekte oder den Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten bei der Prüfung der Marktbeherrschung von Unternehmen zu berücksichtigen. Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) soll das nationale Wettbewerbsrecht weiter modernisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Ziel des Entwurfs ist es, unter anderem die Spielregeln für marktbeherrschende Plattformen durch eine Versch?rfung der Missbrauchsaufsicht strenger zu fassen und zugleich die Chancen für Innovation sowie Markt- und Datenzugang von Wettbewerbern zu erh?hen. Um insbesondere auch das europ?ische Wettbewerbsrecht für die Herausforderungen der digitalen M?rkte fit zu machen, hat die Bundesregierung im September 2018 die ?Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ eingesetzt. Die Kommission hat sich mit den wettbewerbspolitischen Fragestellungen befasst, die sich durch die fortschreitende Entwicklung der Daten?konomie, die Verbreitung von Plattformm?rkten und durch die ?Industrie 4.0“ ergeben. Im September 2019 hat die Kommission ihren Schlussbericht vorgelegt. Mehr erfahren.

Europ?isches Wettbewerbsrecht

Die deutsche Wettbewerbsordnung wird nicht allein durch deutsches Recht, sondern auch durch Regelungen auf EU-Ebene bestimmt. Das europ?ische Kartellrecht ist für das Funktionieren des gemeinsamen europ?ischen Binnenmarktes unerl?sslich. Dabei obliegt der Europ?ischen Kommission beziehungsweise insbesondere der Generaldirektion Wettbewerb die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, was die bedeutende wettbewerbspolitische Stellung der Kommission begründet.

Der europ?ische Wettbewerbsrahmen wird insbesondere durch die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europ?ischen Union (AEUV) bestimmt. Dabei umfasst Artikel 101 AEUV das Kartellverbot, also Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr?chtigen und eine Einschr?nkung oder Verf?lschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dieses umfassende Verbot bezieht sich auf horizontale und vertikale Beschr?nkungen, kann jedoch durch sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) gem?? Artikel 101 Absatz 3 AEUV von der Kommission eingeschr?nkt werden. Artikel 102 AEUV verbietet die missbr?uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und stellt somit auf unilaterale Handlungen von Unternehmen, sogenannten Ausbeutungs- oder Behinderungsmissbrauch, ab. Die dritte S?ule der europ?ischen Wettbewerbspolitik besteht in der Zusammenschlusskontrolle, welche ebenfalls durch die Europ?ische Kommission erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Fusionskontrollverordnung.

Deutsche Kartellrechtsvorschriften dürfen dem Zweck des Unionskartellrechts nicht zuwiderlaufen, weswegen sich das GWB ma?geblich am Kartellrecht der Europ?ischen Union orientiert. Ein Gleichlauf der Vorschriften ist mit Blick auf den gemeinsamen Markt in der Europ?ischen Union und den allt?glichen grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr von immenser Bedeutung. Steht eine Beeintr?chtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Raum (Stichwort: Zwischenstaatlichkeit), werden die Vorschriften des europ?ischen Kartellrechts entweder allein oder zusammen mit dem nationalen Kartellrecht angewendet.

Mehr zum europ?ischen Wettbewerbsrecht erfahren Sie hier.

St?rungen des Wettbewerbs beseitigen und funktionierenden Wettbewerb sicherstellen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr?nkungen (GWB) ist eine bundesrepublikanische Erfolgsgeschichte. Es schützt seit Jahrzehnten erfolgreich den Wettbewerb in Deutschland und ist somit zum ?Grundgesetz der sozialen Marktwirtschaft“ geworden. Damit das GWB aber weiterhin dieser wichtigen Rolle gerecht wird, gilt es stets zu prüfen, ob es noch ?Lücken“ aufweist und in welchen F?llen keine geeigneten Mittel existieren, um funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund hat das www.nakedclub.netn Entwurf einer 11. GWB-Novelle vorgelegt, welcher – mit einigen im Rahmen der Ressortabstimmung und des parlamentarischen Verfahrens vorgenommenen ?nderungen – am 6. Juli 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Die 11. GWB-Novelle erweitert die Befugnisse des Bundeskartellamts, um St?rungen des Wettbewerbs effektiv abzustellen. Dafür kann das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung verhaltensorientierte oder strukturelle Ma?nahmen anordnen. Darüber hinaus wird die Absch?pfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverst??en für die Beh?rde erleichtert. Schlie?lich wird die Durchsetzung des europ?ischen Gesetzes über digitale M?rkte gest?rkt.

11 Fragen und Antworten zur 11. GWB-Novelle?(PDF, 107 KB)

Monopolkommission

Die Monopolkommission ist ein unabh?ngiges Beratungsgremium, das die Bundesregierung und die gesetzgebenden K?rperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung ber?t. Haupts?chlich erstellt die Monopolkommission Gutachten auf gesetzlicher Grundlage, im Auftrag der Bundesregierung, im Verfahren der Ministererlaubnis oder auch auf eigene Initiative.

Gesetzlich vorgesehen sind beispielsweise das alle zwei Jahre erscheinende ?Hauptgutachten“ und regelm??ige Gutachten zur Wettbewerbsentwicklung in den Bereichen der Eisenbahnen und der Telekommunikationsm?rkte. Im Hauptgutachten wird der Stand der Unternehmenskonzentration wirtschafts- und wettbewerbspolitisch beurteilt und rechtlich gewürdigt. Die Monopolkommission analysiert aber auch einzelne Branchen wie den Verkehrs- oder Dienstleistungssektor.

Eine Liste der Sondergutachten findet sich hier.

Allgemeines Preisrecht

Auch das Preisrecht leistet einen wichtigen Beitrag für einen funktionierenden Wettbewerb: In unserem Wirtschaftssystem werden Preise grunds?tzlich auf der Basis von Angebot und Nachfrage von Marktteilnehmern frei gebildet. Gleichwohl sind preisrechtliche Normen einzuhalten. Dabei wird unterschieden zwischen dem materiellen und dem formellen Preisrecht: Das materielle Preisrecht (zum Beispiel die Buchpreisbindung) regelt den Inhalt - also die Bestimmung und H?he von Preisen - und überwacht, ob getroffene Vereinbarungen wirksam sind und eingehalten werden. Dabei greift es aus sozial-, wettbewerbspolitischen oder anderen Gründen in die freie Preisbildung ein.

Das formelle Preisrecht - auch als Preisordnungsrecht bezeichnet - regelt hingegen die Form, das hei?t die Art und Weise, wie Preise ausgezeichnet und angekündigt werden. Es wird unter anderem durch die Preisangabenverordnung geregelt.

Weitere Informationen zum Allgemeinen Preisrecht erhalten Sie hier.

Ministererlaubnisverfahren

Ein wettbewerbspolitisches Instrument für den Ausnahmefall

Wenn das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrolle einen beabsichtigten Zusammenschluss untersagt hat, k?nnen die Zusammenschlussparteien einen Antrag auf Erlaubnis durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz stellen.

In Ausnahmef?llen kann die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister die Aufgabe der Kartellbeh?rde übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Einzelfall die Wettbewerbsbeschr?nkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Für eine Ministererlaubnis gibt es klare formelle und materielle Voraussetzungen, die sich insbesondere aus § 42 GWB ergeben:

  • Das Verfahren wird nur auf Antrag mindestens eines an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmens eingeleitet.
  • Voraussetzung ist ferner eine Untersagung des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt. Eine Ministererlaubnis kann weder vor Abschluss des kartellbeh?rdlichen Verfahrens noch zum Beispiel dann erteilt werden, wenn das Bundeskartellamt den Zusammenschluss unter Auflagen und Bedingungen freigegeben hat.
  • Die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister prüft, ob Gemeinwohlvorteile (gesamtwirtschaftliche Vorteile durch den Zusammenschluss und/oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit) die vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschr?nkung aufwiegen. Wenn dies der Fall ist, kann eine Ministererlaubnis erteilt werden, unter Umst?nden auch mit Bedingungen und Auflagen. Bei der Beurteilung ist auch die Wettbewerbsf?higkeit der beteiligten Unternehmen auf M?rkten au?erhalb Deutschlands zu berücksichtigen. Zudem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn durch das Ausma? der Wettbewerbsbeschr?nkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gef?hrdet wird.

Verfahrensregelungen für das Ministererlaubnisverfahren reformiert

Mit der 9. Novelle des GWB hat der Gesetzgeber die Verfahrensregelungen für das Ministererlaubnisverfahren reformiert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz hat künftig nur noch maximal acht Monate Zeit, um über einen Antrag auf Ministererlaubnis zu entscheiden. Zudem wurde die Rolle der Monopolkommission im Ministererlaubnisverfahren weiter gest?rkt.

Seit der 9. Novelle verlangt das GWB au?erdem, dass Leitlinien über die Durchführung des Ministererlaubnisverfahrens erlassen werden müssen. Am 8. November 2017 hat das BMWK entsprechende Leitlinien?(PDF, 141 KB) ver?ffentlicht. Die Leitlinien sollen eine zügige und effiziente Verfahrensführung erm?glichen und f?rdern. Dazu werden die Grundlagen des Verfahrens und der Abl?ufe erl?utert.

Eine übersicht zu den bisher erteilten Ministererlaubnissen finden Sie hier?(PDF, 410 KB).

Das Verfahren der Ministererlaubnis gliedert sich grob in folgende Schritte:

Der Verfahrensablauf zur Ministererlaubnis

1

Die Unternehmen stellen Antrag auf Ministererlaubnis

2

Stellungnahmen der Monopolkommission und die obersten Landesbeh?rden

3

Betroffene Dritte k?nnen beigeladen werden

4

Ermittlungen des BMWK

5

?ffentliche mündliche Verhandlung

6

Die Entscheidung über Ministererlaubnis

7

Der Rechtsweg

Alle am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen k?nnen eine Ministererlaubnis beantragen. Der Antrag muss binnen eines Monats ab Zustellung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts schriftlich an den Bundeswirtschaftsminister gestellt werden.

Die Monopolkommission nimmt Stellung und prüft, ob gesamtwirtschaftliche Vorteile oder überragende Interessen der Allgemeinheit eine Ministererlaubnis rechtfertigen. Ihr Votum ist nicht bindend für die Ministerin beziehungsweise den Minister. Auch die betroffenen Bundesl?nder haben Gelegenheit zur Stellungnahme.

Neben den am Fusionsverfahren beteiligten Unternehmen k?nnen Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, zu dem Verfahren beigeladen werden, zum Beispiel Wettbewerber und Lieferanten der beiden Parteien, Verb?nde oder Arbeitnehmervertreter.

Im Verfahren ist das BMWK eine Kartellbeh?rde - wie das Bundeskartellamt. Das Verfahren richtet sich daher nach dem Verfahrensrecht des GWB. Das BMWK führt eigene Ermittlungen durch, zum Beispiel schriftliche Befragungen, Gespr?che oder Vernehmungen. Den Beteiligten ist rechtliches Geh?r zu gew?hren.

Teil des Verfahrens ist die Durchführung einer ?ffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten durch das BMWK.

Innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Antrags muss die Entscheidung der Ministerin beziehungsweise des Ministers ergehen. Die Ministererlaubnis kann gegebenenfalls mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Gegen die Verfügung des Ministers kann ein Verfahrensbeteiligter Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erheben.

Wettbewerbspolitik, Ordnungspolitik und Regulierung

M?rkte ?ffnen, Wettbewerb beleben

Ziel der Wettbewerbspolitik, Ordnungspolitik und Regulierung ist es, M?rkte zu ?ffnen und offen zu halten. Ein funktionierender Wettbewerb schafft faire Marktbedingungen, nutzt Verbraucherinnen und Verbrauchern, f?rdert Innovationen und erschlie?t neue Wachstums- und Besch?ftigungspotentiale.

Netzgebundene M?rkte

Vor allem die ?ffnung netzgebundener M?rkte ist seit einiger Zeit ein wirtschaftspolitischer Schwerpunkt in Europa und in Deutschland. Diese M?rkte sind dadurch gekennzeichnet, dass alle Anbieter auf die Nutzung eines Netzes angewiesen sind, um am Wettbewerb teilnehmen zu k?nnen. Beispiele sind das Schienennetz für Eisenbahnverkehrsunternehmen oder das Stromleitungsnetz für Stromerzeuger beziehungsweise -anbieter.

Dabei kann es im Netzbereich selbst keinen Wettbewerb geben, da beispielsweise der Bau von Parallelleitungen nicht rentabel ist. Auf den vorgelagerten M?rkten wie der Stromerzeugung und den dem Netz nachgelagerten M?rkten wie dem Verkehr ist Wettbewerb jedoch grunds?tzlich m?glich.

Regulierung und Wettbewerb greifen gezielt ineinander

Ein Zugang zu Infrastruktur und Netzen soll deshalb dort sichergestellt werden, wo es für einen funktionsf?higen Wettbewerb zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist. Gleichzeitig müssen Anreize für Investitionen nicht nur zur Instandhaltung der bestehenden Infrastruktur, sondern auch in neue Infrastrukturbereiche erhalten bleiben, damit sich neue Technologien etablieren k?nnen.

Mit der Reform des Energiewirtschaftsrechts, der Liberalisierung bei Post und Telekommunikation sowie der Bahnreform wurden wichtige, ehemals monopolistisch gepr?gte M?rkte in Deutschland für den Wettbewerb ge?ffnet. Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb in diesen Netzsektoren ist eine konsequente staatliche Netzregulierung zugunsten eines diskriminierungsfreien Netzzugangs. Neue Anbieter auf den vor- und nachgelagerten M?rkten sind auf einen Netzzugang ohne Benachteiligungen und zu fairen Preisen angewiesen.

Die Regulierung des Netzzugangs soll den Wettbewerb auf den nachgelagerten M?rkten stimulieren. Staatliche Interventionen zugunsten eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den regulierten Netzen müssen sich auf das unbedingt Erforderliche beschr?nken und dürfen nicht in sch?dliche überregulierung umschlagen. Das ist Aufgabe der?Bundesnetzagentur, bei der die Regulierungsbefugnisse für die fünf Branchen Telekommunikation, Post, Strom, Gas und Bahn konzentriert sind. Die?Monopolkommission?legt regelm??ig Gutachten zum Stand und der absehbaren Entwicklung des Wettbewerbs in diesen Bereichen vor.?

Wettbewerb erm?glichen und st?rken

Vor allem die ?ffnung des Telekommunikationsmarktes hat sich in Deutschland au?erordentlich positiv ausgewirkt. Neue Leistungsangebote bei sinkenden Preisen - das ist das Ergebnis dieser wettbewerbsorientierten Politik, die im Bereich der Telekommunikation zugleich durch eine rasante technologische Entwicklung unterstützt wurde.

Im Postbereich folgte auf die schrittweise Markt?ffnung eine steigende Wettbewerbsintensit?t im gesamten lizenzpflichtigen Bereich. Ende 2007 ist die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für Briefsendungen unter 50 Gramm ausgelaufen. Im Bereich des Eisenbahnverkehrs wurde das Schienennetz für Dritte bereits in den 1990er Jahren im Zuge der?Bahnreform?ge?ffnet. Der freie Zugang hat insbesondere im Regional- und Güterverkehr Wettbewerb geschaffen.

Die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf den Strom- und Gasm?rkten wurden und werden weiterhin schrittweise verbessert.?

?Reallabore als Testr?ume für Innovation und Regulierung“

Mit der Digitalisierung erobern neue Technologien und Gesch?ftsmodelle schneller denn je Wirtschafts- und Lebensbereiche. Solche Innovationen bieten zahlreiche Chancen, sie haben aber oft auch umw?lzende Auswirkungen auf Verbraucher, Unternehmen und Gesellschaft, die sich kurzfristig nur schwer absch?tzen lassen.

Reallabore als Testr?ume für Innovation und Regulierung dienen dazu, unter realen Bedingungen Erfahrungen mit digitalen Innovationen zu sammeln, deren Chancen und Risiken zu bewerten und regulatorische Rahmensetzungen zu testen. Sie schaffen Freir?ume zur Erprobung neuer Technologien und Gesch?ftsmodelle, die mit dem bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen nur bedingt vereinbar sind.

Quadrocopter zum Thema Reallabore

© Getty Images/ANDRZEJ WOJCICKI/SCIENCE PHOTO LIBRARY

Reallabore – Testr?ume für Innovation und Regulierung

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Internationaler wettbewerbspolitischer Austausch

Neue wettbewerbspolitische Herausforderungen auf globalen M?rkten

Mit der fortschreitenden Globalisierung und der Liberalisierung des Welthandels steigt die Notwendigkeit, den wettbewerbspolitischen Austausch auf internationaler Ebene zu intensivieren und sich über gemeinsame Prinzipien und Mindeststandards zu verst?ndigen.

In Folge der Globalisierung erh?hen sich nicht nur die Zahlen grenzüberschreitender Fusionsvorhaben. Auch die Notwendigkeit, grundlegende Prinzipien eines fairen globalen Wettbewerbs gemeinsam zu definieren, ebenso wie die internationalen Koordinationserfordernisse beh?rdlichen Handelns, nehmen zu. Wenn sich M?rkte erweitern, muss dies bei der Prüfung eines Zusammenschlusses durch die Wettbewerbsbeh?rden gebührend berücksichtigt werden. Aber auch auf globalen M?rkten müssen Monopole und Oligopole verhindert werden. Daher wird eine verst?rkte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu einer Angleichung der Prüfungsstandards führen müssen.

Internationale Kooperation im Rahmen der WTO, OECD und UNCTAD: Gemeinsame Standards schaffen

Vor diesem Hintergrund wird die internationale Zusammenarbeit im wettbewerbspolitischen Bereich immer wichtiger. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz arbeitet zusammen mit dem Bundeskartellamt in internationalen Organisationen wie WTO, OECD und UNCTAD in den dortigen Wettbewerbsausschüssen intensiv mit. Dabei geht es auf internationaler Ebene nicht um eine Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts, sondern um die Vereinbarung von Mindeststandards, auf die sich die Staatengemeinschaft einigen sollte.

L?nderübergreifender Austausch: Weitere internationale Kooperationsgremien

Daneben finden Diskussionen im Rahmen des?International Competition Networks (ICN)?statt, das sich ebenfalls als Forum für wettbewerbspolitische Meinungsbildung begreift. Das ICN ist ein im Jahr 2000 auch auf Betreiben des Bundeskartellamts geschaffenes Netzwerk zwischen Wettbewerbsbeh?rden. Rund 130 nationale und multinationale Wettbewerbsbeh?rden sind Mitglieder beim ICN. Hervorzuheben ist besonders die breite Mitgliederbasis aus verschiedenen Regionen der Welt und aus Staaten mit unterschiedlicher ?konomischer Leistungsf?higkeit.

J?hrliche Konferenzen geben den Leiterinnen und Leitern der Wettbewerbsbeh?rden die Gelegenheit, sich auszutauschen, die Zusammenarbeit zwischen den Kartellbeh?rden zu verbessern und Empfehlungen auszusprechen. Die Arbeit ist in einer Reihe von Fach-Arbeitsgruppen organisiert. Das ICN hat sich so als weiteres wichtiges Forum für "Competition Advocacy" herausbilden k?nnen.

Pressemitteilungen

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    Bundeskabinett beschlie?t neue handelspolitische Agenda und CETA-Ratifizierungsgesetz

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    Publikation: 10 Punkte für nachhaltigen Wettbewerb als Grundpfeiler der sozial-?kologischen Marktwirtschaft

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    ?ffnet PDF "10 Punkte für nachhaltigen Wettbewerb als Grundpfeiler der sozial-?kologischen Marktwirtschaft" in neuem Fenster.
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Ruder-Wettkampf symbolisiert Wettbewerbspolitik
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