Die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in Deutschland durch zwei Gesetze geschützt: das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr?nkungen (GWB)?(PDF, 163 KB) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Beide Gesetze verfolgen dabei unterschiedliche Schutzziele.
Das GWB zielt auf den Schutz des Wettbewerbs als Institution ab und soll die Freiheit des Wettbewerbs als Allgemeininteresse sicherstellen, so dass weder Beschr?nkungen noch Ausschaltungen der wirtschaftlichen Bet?tigungs- und Entscheidungsfreiheit der Wettbewerber drohen. Das GWB ist das Grundsatzwerk der kartellrechtlichen Gesetze in Deutschland. Einige Wirtschaftssparten wie beispielsweise die Telekommunikation, das Postwesen, der Schienenverkehr und die Energieversorgung weisen jedoch bereichsspezifische Besonderheiten auf und werden in spezielleren Gesetzen geregelt.
Neben dem GWB sollen auch das UWG und seine Nebengesetze Schutz vor unlauteren und unerlaubten Wettbewerbshandlungen Einzelner bieten. Man spricht auch von Lauterkeitsrecht, weil das Verhalten der einzelnen Wettbewerber im Markt ?anst?ndig“ und redlich sein soll. Für das UWG ist das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) federführend zust?ndig.
Ein Infopapier?(PDF, 81 KB) fasst die wichtigsten Aspekte des Nationalen Kartell- und Wettbewerbsrechts zusammen.
Die Kerns?ulen des GWB
Das GWB verankert den Grundsatz der freien Marktwirtschaft in einem Gesetz. Es besteht aus drei Kerns?ulen: Dem Kartellverbot, der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle. Das Ziel ist dabei, den freien Wettbewerb als Garant für Wohlstand und Leistungsf?higkeit unserer Gesellschaft zu bewahren, indem Wettbewerbsbeschr?nkungen verhindert werden. Am Wettbewerb teilnehmende Unternehmen sollen keine M?glichkeit haben, negativ auf den Wettbewerb einzuwirken. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.
Ein Wettbewerbsrecht für die digitale ?konomie
Das GWB wird st?ndig überarbeitet, damit es auf die sich wechselnden wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessen reagieren kann. Am 9. Juni 2017 ist daher die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr?nkungen (GWB)?(PDF, 163 KB) in Kraft getreten. Damit wurde eine erste Anpassung des Wettbewerbsrechts an die Digitalisierung vorgenommen, die das Bundeskartellamt in die Lage versetzt, auch Ph?nomene wie Netzwerk- und Skaleneffekte oder den Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten bei der Prüfung der Marktbeherrschung von Unternehmen zu berücksichtigen. Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) soll das nationale Wettbewerbsrecht weiter modernisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Ziel des Entwurfs ist es, unter anderem die Spielregeln für marktbeherrschende Plattformen durch eine Versch?rfung der Missbrauchsaufsicht strenger zu fassen und zugleich die Chancen für Innovation sowie Markt- und Datenzugang von Wettbewerbern zu erh?hen. Um insbesondere auch das europ?ische Wettbewerbsrecht für die Herausforderungen der digitalen M?rkte fit zu machen, hat die Bundesregierung im September 2018 die ?Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ eingesetzt. Die Kommission hat sich mit den wettbewerbspolitischen Fragestellungen befasst, die sich durch die fortschreitende Entwicklung der Daten?konomie, die Verbreitung von Plattformm?rkten und durch die ?Industrie 4.0“ ergeben. Im September 2019 hat die Kommission ihren Schlussbericht vorgelegt. Mehr erfahren.
Europ?isches Wettbewerbsrecht
Die deutsche Wettbewerbsordnung wird nicht allein durch deutsches Recht, sondern auch durch Regelungen auf EU-Ebene bestimmt. Das europ?ische Kartellrecht ist für das Funktionieren des gemeinsamen europ?ischen Binnenmarktes unerl?sslich. Dabei obliegt der Europ?ischen Kommission beziehungsweise insbesondere der Generaldirektion Wettbewerb die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, was die bedeutende wettbewerbspolitische Stellung der Kommission begründet.
Der europ?ische Wettbewerbsrahmen wird insbesondere durch die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europ?ischen Union (AEUV) bestimmt. Dabei umfasst Artikel 101 AEUV das Kartellverbot, also Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr?chtigen und eine Einschr?nkung oder Verf?lschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dieses umfassende Verbot bezieht sich auf horizontale und vertikale Beschr?nkungen, kann jedoch durch sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) gem?? Artikel 101 Absatz 3 AEUV von der Kommission eingeschr?nkt werden. Artikel 102 AEUV verbietet die missbr?uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und stellt somit auf unilaterale Handlungen von Unternehmen, sogenannten Ausbeutungs- oder Behinderungsmissbrauch, ab. Die dritte S?ule der europ?ischen Wettbewerbspolitik besteht in der Zusammenschlusskontrolle, welche ebenfalls durch die Europ?ische Kommission erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Fusionskontrollverordnung.
Deutsche Kartellrechtsvorschriften dürfen dem Zweck des Unionskartellrechts nicht zuwiderlaufen, weswegen sich das GWB ma?geblich am Kartellrecht der Europ?ischen Union orientiert. Ein Gleichlauf der Vorschriften ist mit Blick auf den gemeinsamen Markt in der Europ?ischen Union und den allt?glichen grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr von immenser Bedeutung. Steht eine Beeintr?chtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Raum (Stichwort: Zwischenstaatlichkeit), werden die Vorschriften des europ?ischen Kartellrechts entweder allein oder zusammen mit dem nationalen Kartellrecht angewendet.
Mehr zum europ?ischen Wettbewerbsrecht erfahren Sie hier.
St?rungen des Wettbewerbs beseitigen und funktionierenden Wettbewerb sicherstellen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr?nkungen (GWB) ist eine bundesrepublikanische Erfolgsgeschichte. Es schützt seit Jahrzehnten erfolgreich den Wettbewerb in Deutschland und ist somit zum ?Grundgesetz der sozialen Marktwirtschaft“ geworden. Damit das GWB aber weiterhin dieser wichtigen Rolle gerecht wird, gilt es stets zu prüfen, ob es noch ?Lücken“ aufweist und in welchen F?llen keine geeigneten Mittel existieren, um funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund hat das www.nakedclub.netn Entwurf einer 11. GWB-Novelle vorgelegt, welcher – mit einigen im Rahmen der Ressortabstimmung und des parlamentarischen Verfahrens vorgenommenen ?nderungen – am 6. Juli 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Die 11. GWB-Novelle erweitert die Befugnisse des Bundeskartellamts, um St?rungen des Wettbewerbs effektiv abzustellen. Dafür kann das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung verhaltensorientierte oder strukturelle Ma?nahmen anordnen. Darüber hinaus wird die Absch?pfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverst??en für die Beh?rde erleichtert. Schlie?lich wird die Durchsetzung des europ?ischen Gesetzes über digitale M?rkte gest?rkt.
11 Fragen und Antworten zur 11. GWB-Novelle?(PDF, 107 KB)
Monopolkommission
Die Monopolkommission ist ein unabh?ngiges Beratungsgremium, das die Bundesregierung und die gesetzgebenden K?rperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung ber?t. Haupts?chlich erstellt die Monopolkommission Gutachten auf gesetzlicher Grundlage, im Auftrag der Bundesregierung, im Verfahren der Ministererlaubnis oder auch auf eigene Initiative.
Gesetzlich vorgesehen sind beispielsweise das alle zwei Jahre erscheinende ?Hauptgutachten“ und regelm??ige Gutachten zur Wettbewerbsentwicklung in den Bereichen der Eisenbahnen und der Telekommunikationsm?rkte. Im Hauptgutachten wird der Stand der Unternehmenskonzentration wirtschafts- und wettbewerbspolitisch beurteilt und rechtlich gewürdigt. Die Monopolkommission analysiert aber auch einzelne Branchen wie den Verkehrs- oder Dienstleistungssektor.
Eine Liste der Sondergutachten findet sich hier.
Allgemeines Preisrecht
Auch das Preisrecht leistet einen wichtigen Beitrag für einen funktionierenden Wettbewerb: In unserem Wirtschaftssystem werden Preise grunds?tzlich auf der Basis von Angebot und Nachfrage von Marktteilnehmern frei gebildet. Gleichwohl sind preisrechtliche Normen einzuhalten. Dabei wird unterschieden zwischen dem materiellen und dem formellen Preisrecht: Das materielle Preisrecht (zum Beispiel die Buchpreisbindung) regelt den Inhalt - also die Bestimmung und H?he von Preisen - und überwacht, ob getroffene Vereinbarungen wirksam sind und eingehalten werden. Dabei greift es aus sozial-, wettbewerbspolitischen oder anderen Gründen in die freie Preisbildung ein.
Das formelle Preisrecht - auch als Preisordnungsrecht bezeichnet - regelt hingegen die Form, das hei?t die Art und Weise, wie Preise ausgezeichnet und angekündigt werden. Es wird unter anderem durch die Preisangabenverordnung geregelt.
Weitere Informationen zum Allgemeinen Preisrecht erhalten Sie hier.