Grundlage für das Handeln der Bundesregierung sind die rechtlichen Vorgaben des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), des Au?enwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Au?enwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die "Politischen Grunds?tze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019"?(PDF, 194 KB), der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Milit?rtechnologie und Milit?rgütern vom 8. Dezember 2008 und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Das deutsche Regelwerk legt dabei zum Teil strengere Kriterien an, als dies vom Gemeinsamen Standpunkt der EU für Waffenausfuhren gefordert wird, insbesondere auch im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen.
Besondere Strenge bei Ausfuhren in Drittl?nder
Auf der Grundlage dieser Vorschriften prüft die Bundesregierung Exportantr?ge sehr gründlich. Bei der Prüfung spielen die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilit?t sowie die Achtung der Menschenrechte eine besonders gro?e Rolle. Im Rahmen der Prüfkriterien wird unter anderem differenziert nach EU-, NATO- und deren gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) einerseits und Drittl?ndern andererseits.
Die Bundesregierung legt bei Rüstungsexporten in sogenannte Drittstaaten - also au?erhalb von EU, NATO und gleichgestellten Staaten - sehr strenge Grunds?tze an: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere au?en- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen. Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den strengen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat.
Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter (Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind) richtet sich nach den Vorschriften des AWG und der AWV. Nach dem AWG gilt der Grundsatz der Freiheit des Au?enwirtschaftsverkehrs. Deshalb hat der Antragsteller grunds?tzlich einen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung, es sei denn, wesentliche Sicherheits- bzw. au?enpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder andere Gründe (§ 4 AWG) sprechen dagegen. Nach § 4 AWG kann eine Genehmigung versagt werden, wenn die Sicherheitsinteressen Deutschlands gef?hrdet sind, das friedliche Zusammenleben der V?lker gest?rt wird oder eine erhebliche St?rung der ausw?rtigen Beziehungen Deutschlands zu erwarten sind.
Wer entscheidet über Exportantr?ge?
Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Beh?rden für die Aufrechterhaltung der ?ffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. Es entscheidet über Antr?ge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Ausw?rtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zust?ndige Genehmigungsbeh?rde.
Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden unter Beteiligung des BMWK und des Ausw?rtigen Amtes nach einer sorgf?ltigen Abw?gung der jeweiligen au?en-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts oder besonders bedeutsamen F?llen entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat über die Erteilung oder Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen.
übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Die Bundesregierung und die franz?sische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verst?ndigt, die europ?ische Rüstungskooperation fortzuentwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck das deutsch-franz?sische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.
Am 17. September 2021 wurde dieses Abkommen um Spanien erweitert, indem in Paris das neue deutsch-franz?sisch-spanische übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich unterzeichnet wurde. Das deutsch-franz?sische Rüstungsexportabkommen wurde parallel ruhend gestellt. Die Erweiterung um Spanien stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit und der St?rkung der europ?ischen Kooperationen im Bereich der Verteidigungsindustrie dar.
Das neue trilaterale übereinkommen ist bereits seit Unterzeichnung vorl?ufig anwendbar. In Hinblick auf die Umsetzung der Vereinbarung – also unter anderem die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren – stehen die zust?ndigen Beh?rden der drei L?nder in engem Austausch. Mit dem übereinkommen wird auch die Zusammenarbeit der deutschen, franz?sischen und spanischen Beh?rden in dem Bereich intensiviert. Die Vereinbarung sieht unter anderem einen st?ndigen Konsultationsmechanismus in Form eines St?ndigen Gremiums vor.
Das neue übereinkommen ist so konzipiert, dass es potentiell weiteren L?ndern in Europa offensteht. Es kann so den Grundstein für eine erweiterte europ?ische Kooperation im Bereich der Rüstungsexportkontrolle bilden.
Eine einheitliche Rüstungsexportpolitik in der EU schaffen
Rüstungsexportpolitik liegt in nationaler Kompetenz. Allerdings richten sich die EU-Mitgliedstaaten nach dem im Dezember 2008 verabschiedeten, rechtlich verbindlichen ?Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europ?ischen Union betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Milit?rtechnologie und Milit?rgütern“. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass es innerhalb der EU zu einer vergleichbaren Handhabung von Rüstungsexportentscheidungen kommt. So wirbt die Bundesregierung auf europ?ischer und internationaler Ebene für Regelungen, die den in der Europ?ischen Union bislang einzigartigen deutschen Kleinwaffen- und Post-Shipment-Grunds?tzen entsprechen.