thunderball results 20th may 2023:Sprungmarken-Navigation

Artikel - Rüstungsexportkontrolle

Für eine zurückhaltende und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik

Einleitung

Rüstungsexporte sind kein Mittel der Wirtschaftspolitik und keine Exporte wie alle anderen. Die Bundesregierung hat sich daher in diesem sensiblen Bereich besonders strenge Regeln auferlegt und verfolgt eine ?u?erst restriktive Genehmigungspolitik.

Der Export von Rüstungsgütern bedarf stets einer Genehmigung, die erst nach eingehender Einzelfallprüfung erteilt wird. Dabei legt die Bundesregierung besonderes Augenmerk darauf, dass die Güter nicht für Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden oder zur Versch?rfung von Krisen beitragen. Die Entscheidungen über Genehmigungen für Rüstungsexporte richten sich in erster Linie nach au?en- und sicherheitspolitischen und nicht nach wirtschaftlichen oder besch?ftigungspolitischen Erw?gungen.

Für Rüstungsexporte gilt dabei noch mehr als sonst: Es gibt keine einfachen L?sungen und keine "Schwarz-Wei?-Entscheidungen". Vielmehr lohnt ein differenzierter Blick auf die genauen Umst?nde: So beliefert Deutschland andere Staaten mit Rüstungsgütern zum Beispiel zum Schutz von Küstengew?ssern oder für die Terrorismusbek?mpfung. Auch ist Deutschland in internationale Sicherheitsstrukturen und Bündnisverpflichtungen eingebunden. Es gibt daher legitime sicherheits- und bündnispolitische Interessen, die auch die Lieferung von Rüstungsgütern und Kriegswaffen rechtfertigen k?nnen.

In Bezug auf so genannte Dual-Use-Güter, also Güter, die sowohl zivil als auch milit?risch verwendet werden k?nnen, betreibt die Bundesregierung auf der Basis eines parteiübergreifenden politischen Grundkonsenses seit jeher eine sehr verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik. Das gleiche gilt für den Export von überwachungstechnologien, die zur Verletzung von Menschenrechten missbraucht werden k?nnen. Für diese Güter hat die Bundesregierung auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums über das Wassenaar-Abkommen hinaus zus?tzliche nationale Kontrollen eingeführt. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Vier Zahlen zu Rüstungsexporten

5,824
Symbolicon für Geldscheine

Milliarden Euro
betrug der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für Rüstungsexporte im Jahr 2020

49,9
Symbolicon für Tortendiagramm

Prozent
der Einzelgenehmigungen entfielen im Jahr 2020 auf EU/NATO und NATO-gleichgestellte Staaten

110
Symbolicon für Notizen

Staaten
haben den Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty - ATT) ratifiziert

34
Symbolicon für eine Aufgabenliste

Sammelausfuhrgenehmigungen
wurden im Jahr 2020 erteilt

Rüstungsexportbericht

Transparenz zur Ausfuhr von Rüstungsgütern

Um über das Thema Rüstungsexporte zu informieren, ver?ffentlicht das BMWK regelm??ig einen detaillierten Bericht über die Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter.

Im ersten Halbjahr 2021 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in H?he von insgesamt rund 2,3 Milliarden Euro erteilt (1. Halbjahr 2020: 2,78 Milliarden Euro). Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund 1,8 Milliarden Euro (1. Halbjahr 2020: 1,04 Milliarden Euro) und damit 78,3 Prozent an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte L?nder (1. Halbjahr 2020: 38,3 Prozent). Für Drittl?nder wurden im Berichtszeitraum Ausfuhrgenehmigungen in H?he von rund 0,49 Milliarden Euro (1. Halbjahr 2020: 1,74 Milliarden Euro) erteilt. N?heres k?nnen Sie dem [Rüstungsexportbericht für das erste Halbjahr 2021?(PDF, 1 MB)] entnehmen.


Der Rüstungsexportbericht 2020?(PDF, 3 MB) zeigt, dass 2020 Einzelgenehmigungen in H?he von 5,824 Milliarden Euro erteilt wurden (2019: 8,015 Milliarden Euro).

Für eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte ist es entscheidend, nach der Art des genehmigten Rüstungsguts, seinen Verwendungsm?glichkeiten und dem konkreten Empf?ngerland zu unterscheiden. So entfiel ein Anteil von 49,9 Prozent der Ausfuhrgenehmigungen auf Genehmigungen für Lieferungen in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte L?nder, in die der Export von Rüstungsgütern - nach den politischen Grunds?tzen der Bundesregierung - grunds?tzlich nicht zu beschr?nken ist.

Rüstungsexportberichte ab 1999

Glossar

Symbolicon für Buch

Von Au?enwirtschaftsgesetz bis Voranfrage: Das Glossar erl?utert wichtige Begriffe aus dem Bereich der Rüstungsexportpolitik.

Zur übersicht

Prinzipien und Verfahren

Jeder Einzelfall wird geprüft

Entscheidungen über Rüstungsexporte sind stets Einzelfallentscheidungen. Deutschland hat hierfür strenge Regeln. Genehmigungen k?nnen unter anderem nur dann erteilt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass die Rüstungsgüter bei einer friedensst?renden Handlung verwendet werden.

Grundlage für das Handeln der Bundesregierung sind die rechtlichen Vorgaben des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), des Au?enwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Au?enwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die "Politischen Grunds?tze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019"?(PDF, 194 KB), der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Milit?rtechnologie und Milit?rgütern vom 8. Dezember 2008 und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Das deutsche Regelwerk legt dabei zum Teil strengere Kriterien an, als dies vom Gemeinsamen Standpunkt der EU für Waffenausfuhren gefordert wird, insbesondere auch im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen.

Besondere Strenge bei Ausfuhren in Drittl?nder

Auf der Grundlage dieser Vorschriften prüft die Bundesregierung Exportantr?ge sehr gründlich. Bei der Prüfung spielen die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilit?t sowie die Achtung der Menschenrechte eine besonders gro?e Rolle. Im Rahmen der Prüfkriterien wird unter anderem differenziert nach EU-, NATO- und deren gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) einerseits und Drittl?ndern andererseits.

Die Bundesregierung legt bei Rüstungsexporten in sogenannte Drittstaaten - also au?erhalb von EU, NATO und gleichgestellten Staaten - sehr strenge Grunds?tze an: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere au?en- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen. Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den strengen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat.

Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter (Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind) richtet sich nach den Vorschriften des AWG und der AWV. Nach dem AWG gilt der Grundsatz der Freiheit des Au?enwirtschaftsverkehrs. Deshalb hat der Antragsteller grunds?tzlich einen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung, es sei denn, wesentliche Sicherheits- bzw. au?enpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder andere Gründe (§ 4 AWG) sprechen dagegen. Nach § 4 AWG kann eine Genehmigung versagt werden, wenn die Sicherheitsinteressen Deutschlands gef?hrdet sind, das friedliche Zusammenleben der V?lker gest?rt wird oder eine erhebliche St?rung der ausw?rtigen Beziehungen Deutschlands zu erwarten sind.

Wer entscheidet über Exportantr?ge?

Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Beh?rden für die Aufrechterhaltung der ?ffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. Es entscheidet über Antr?ge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Ausw?rtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zust?ndige Genehmigungsbeh?rde.

Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden unter Beteiligung des BMWK und des Ausw?rtigen Amtes nach einer sorgf?ltigen Abw?gung der jeweiligen au?en-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts oder besonders bedeutsamen F?llen entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat über die Erteilung oder Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen.

übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich

Die Bundesregierung und die franz?sische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verst?ndigt, die europ?ische Rüstungskooperation fortzuentwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck das deutsch-franz?sische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.

Am 17. September 2021 wurde dieses Abkommen um Spanien erweitert, indem in Paris das neue deutsch-franz?sisch-spanische übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich unterzeichnet wurde. Das deutsch-franz?sische Rüstungsexportabkommen wurde parallel ruhend gestellt. Die Erweiterung um Spanien stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit und der St?rkung der europ?ischen Kooperationen im Bereich der Verteidigungsindustrie dar.

Das neue trilaterale übereinkommen ist bereits seit Unterzeichnung vorl?ufig anwendbar. In Hinblick auf die Umsetzung der Vereinbarung – also unter anderem die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren – stehen die zust?ndigen Beh?rden der drei L?nder in engem Austausch. Mit dem übereinkommen wird auch die Zusammenarbeit der deutschen, franz?sischen und spanischen Beh?rden in dem Bereich intensiviert. Die Vereinbarung sieht unter anderem einen st?ndigen Konsultationsmechanismus in Form eines St?ndigen Gremiums vor.

Das neue übereinkommen ist so konzipiert, dass es potentiell weiteren L?ndern in Europa offensteht. Es kann so den Grundstein für eine erweiterte europ?ische Kooperation im Bereich der Rüstungsexportkontrolle bilden.

Eine einheitliche Rüstungsexportpolitik in der EU schaffen

Rüstungsexportpolitik liegt in nationaler Kompetenz. Allerdings richten sich die EU-Mitgliedstaaten nach dem im Dezember 2008 verabschiedeten, rechtlich verbindlichen ?Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europ?ischen Union betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Milit?rtechnologie und Milit?rgütern“. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass es innerhalb der EU zu einer vergleichbaren Handhabung von Rüstungsexportentscheidungen kommt. So wirbt die Bundesregierung auf europ?ischer und internationaler Ebene für Regelungen, die den in der Europ?ischen Union bislang einzigartigen deutschen Kleinwaffen- und Post-Shipment-Grunds?tzen entsprechen.

H?ufig gestellte Fragen zu Rüstungsexporten

Sind Rüstungsexporte ein Mittel der Wirtschaftspolitik?

Zur Antwort ?ffnet Einzelsicht

Wie wird der Export von Gütern kontrolliert, die sowohl zivil als auch milit?risch eingesetzt werden k?nnen (sog. "Dual-Use-Güter")?

Zur Antwort ?ffnet Einzelsicht

Wird die jetzige Bundesregierung mit Rüstungsexportgenehmigungen restriktiver umgehen?

Zur Antwort ?ffnet Einzelsicht

Strengere Regeln

Kleinwaffengrunds?tze, bessere Endverbleibskontrolle

Die Ausfuhr von ??Kleinwaffen muss besonders streng kontrolliert werden. Da Kleinwaffen in vielen Konflikten zu den meisten Opfern führen und leichter in falsche H?nde geraten k?nnen. Deshalb hat das BMWK sogenannte Post-Shipment-Kontrollen initiiert, die dabei helfen, der unerlaubten Weitergabe von Rüstungsgütern vorzubeugen.????

St?rkte Regulierung von Kleinwaffen

Zur weiteren Verbesserung der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (dazu geh?ren insbesondere Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Sturmgewehre) hat die Bundesregierung im M?rz 2015 die sogenannten Kleinwaffengrunds?tze?(PDF, 40 KB)? beschlossen ("Grunds?tze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugeh?riger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittl?nder").

Sie erg?nzen die strengen Kriterien der bestehenden Politischen Grunds?tze. Die sog. Kleinwaffengrunds?tze sehen unter anderem vor, dass grunds?tzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittl?nder (beispielsweise im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt werden, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleinwaffen und leichte Waffen oder passende Munition er?ffnen. Es greift grunds?tzlich das Prinzip ?Neu für Alt“. M?chte der Empf?nger Kleinwaffen oder leichte Waffen erhalten, muss er alte Waffen aussondern und vernichten.

So soll die Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen verhindert werden. In F?llen, in denen die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf des Empf?ngers deckt und Altwaffen deshalb nicht vernichtet werden, muss der Empf?nger verbindlich zusagen, dass die zu liefernden Neuwaffen nach ihrer Aussonderung vernichtet werden (der sogenannte alternative Grundsatz ?Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Zudem müssen Empf?nger in Drittstaaten, bevor sie Klein- und Leichtwaffen innerhalb des Empf?ngerlandes an andere als die genehmigten Empf?nger weitergeben dürfen, die Zustimmung der Bundesregierung einholen.

Bei der Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in Drittl?nder legt die Bundesregierung besonders strenge Ma?st?be an und handhabt diese besonders restriktiv. Dadurch soll das Risiko der destabilisierenden Anh?ufung und unkontrollierten Weiterverbreitung von Kleinwaffen noch weiter gesenkt werden. Die im Juni 2019 gesch?rften Politischen Grunds?tze legen dazu fest, dass für Drittl?nder grunds?tzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen.

Post-Shipment-Kontrollen

Um den Endverbleib von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besser kontrollieren zu k?nnen, hat die Bundesregierung in 2015 die Einführung sogenannter "Post-Shipment-Kontrollen" in Drittl?ndern beschlossen. Staatliche Empf?nger von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bestimmten Schusswaffen in Drittl?ndern müssen seitdem vor der Genehmigungserteilung zustimmen, dass der angegebene Endverbleib der Rüstungsgüter im Empf?ngerland tats?chlich sp?ter geprüft werden kann. So kann nach der Ausfuhr vor Ort überprüft werden, ob die gelieferten Waffen noch beim Endverwender im Empf?ngerland vorhanden sind. Unerlaubten Weitergaben an Dritte kann vorgebeugt werden. Dadurch wurde die Endverbleibsicherung für aus Deutschland exportiertes Rüstungsmaterial weiter verbessert.

Die notwendigen Grundlagen hat die Bundesregierung im Juli 2015 mit den Eckpunkten zur Einführung von Post-Shipment Kontrollen und im M?rz 2016 mit ?nderungen der Au?enwirtschaftsverordnung geschaffen. Deutschland hat damit ein System eingeführt, bei dem die Rüstungsexportkontrolle nicht mit dem Erteilen einer Genehmigung endet und nimmt damit auf europ?ischer und internationaler Ebene mit nur wenigen anderen L?ndern eine Vorreiterrolle ein.

In einer zweij?hrigen Pilotphase wurden erste Erfahrungen mit Vor-Ort-Kontrollen zur überprüfung des Endverbleibs von Kleinwaffen gesammelt. Eine Evaluierung des Instruments nach Ablauf der Pilotphase hat gezeigt, dass es sich in der Praxis bew?hrt hat und verstetigt wird. Die bisher durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen – u.a. in Indien, Südkorea oder Oman - verliefen ohne Beanstandungen.

Dual-Use-Güter und überwachungstechnologie

Dual-Use-Güter sind keine Rüstungsgüter. Es handelt sich um Güter, die sowohl zivil als auch milit?risch verwendet werden k?nnen wie zum Beispiel Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, Werkstoffe, Ventile, Elektronik und eine Vielzahl weiterer industrieller Produkte. Ihre Ausfuhr ist auf europ?ischer Ebene durch die Dual-Use-Verordnung geregelt. Mehr zum Thema Dual-Use-Güter finden Sie hier.

Parlamentarische Anfragen

Symbolicon für Parlamentarische Anfragen

Antworten der Bundesregierung auf Anfragen aus dem Bundestag zu Rüstungsexporten

Zur übersicht

Weiterführende Informationen

Pressemitteilungen

  • 06.10.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Rüstungsexportgenehmigungen 1.-3. Quartal 2022: 90 % der Gesamtgenehmigungswerte für enge Partner-l?nder – 775 Mio. Euro für Unterstützung der Ukraine

    ?ffnet Einzelsicht
  • 31.08.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Rüstungsexportbericht für das Vorjahr 2021 verabschiedet – vorl?ufige Genehmigungszahlen im Jahr 2022

    ?ffnet Einzelsicht
  • 01.07.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Rüstungsexportgenehmigungen im 1. Halbjahr 2022: 92% der Genehmigungen gehen an enge Partnerl?nder – 562 Mio. Euro für Unterstützung der Ukraine

    ?ffnet Einzelsicht
  • 06.04.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    BMWK setzt Konsultationen zum Rüstungsexportkontrollgesetz fort

    ?ffnet Einzelsicht
  • 18.01.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Ru?stungsexportpolitik der Bundesregierung im Jahr 2021 – vorl?ufige Genehmigungszahlen

    ?ffnet Einzelsicht
Güterbahnhof zum Thema Rüstungsexportkontrolle
check my thunderball numbers | southland casino | red rock casino | check my thunderball numbers | southland casino | red rock casino | check my thunderball numbers | southland casino | red rock casino | check my thunderball numbers | southland casino | red rock casino | async> View My Stats